Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid folgt auf Antrag auf den Mahnbescheid, wenn kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird. Auf Antrag erlässt das zuständige Mahngericht dann den Vollstreckungsbescheid. Auch dieser wird dem Schuldner wieder in einem gelben Umschlag, der Zustellungsurkunde, vom Gericht zugestellt.
Der Schuldner hat nun erneut 2 Wochen Zeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Tut er dies, wird der Rechtsstreit von Amts automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig.
Erst jetzt können Sie Zwangsvollstreckungsmassnahmen ergreifen.